FAQ
Gebäudeenergiegesetz
Auch nach dem 1. Januar 2024 können noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Sie müssen aber künftig grundsätzlich mindestens 65 Prozent grüne Gase (z.B. Biomethan) oder grüne Öle beziehen. Daneben sieht der Entwurf des GEG Ausnahmen für sog. „H2-Ready“ Gasheizungen vor. Diese Gasheizungen, die heute noch Erdgas verbrennen und künftig auch reinen Wasserstoff nutzen können, sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze des Gasnetzbetreibers gibt und die Heizungen ab 2030 mindestens 50 Prozent Biomethan, Wasserstoff oder andere grüne Gase und ab 2035 mindestens 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz nutzen.
Darüber hinaus können Gas- oder Ölheizungen auch in Kombination mit anderen Erneuerbaren Heizungen eingebaut werden. Beispiel: Reicht eine Wärmepumpe allein nicht für die Deckung der Heizlastspitze im Winter aus, kann sie durch einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger (Öl- oder Gasheizung) ergänzt werden. Dieser springt dann nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung ein. Um die Vorgabe von 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu erfüllen, muss die Wärmepumpe oder die Biomasseheizung vorrangig betrieben werden und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen. Im Bestand kann man zudem mit einer Übergangsfrist von drei Jahren im Havariefall weiter eine Gas- oder Ölheizung einbauen, muss dann nach Ablauf der drei Jahre aber auf 65 Prozent Erneuerbare Energien umstellen. Zudem enthält das Gesetz Übergangsvorschriften für sog. Gasetagenheizungen.