FAQ
Gebäudeenergiegesetz
Nein. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Das heißt, eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung kann weiterbetrieben werden. Es gilt aber weiterhin – wie auch schon im bislang geltenden Recht – der Grundsatz, dass eine Heizung 30 Jahre nach Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss. Auch hier gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen. Wenn Sie aber eine neue Heizung einbauen, dann sollten Sie in eine zukunftsfähige klimafreundliche Heizung investieren – gerade, weil Heizungen für sehr lange Zeiträume angeschafft werden und fossile Energieträger über die Zeit aufgrund der Regelungen des Europäischen Emissionshandels teurer werden.
Es gilt:
Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzen. Das heißt: Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt nur für neu eingebaute Heizungen. Von diesem Grundsatz gibt es außerdem Ausnahmen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Es gibt also keine sofortige Austauschpflicht. Funktioniert eine bestehende Heizung ordnungsgemäß, kann sie weiter genutzt werden. Auch sind Reparaturen weiter möglich. Bestehende Gas- und Ölheizungen können damit noch weitergenutzt werden. Wie bisher müssen sie jedoch in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden. Hierzu gibt es allerdings weitreichende Ausnahmeregelungen.
Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen. Vorübergehend (bis zu drei Jahren) kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Hier ist zu erwarten, dass sich ein Markt für gebrauchte Heizungen im Übergang und ein Markt für kurzfristige Mietmodelle entwickeln wird. Darüber hinaus besteht immer die Möglichkeit, den Gaskessel auch nach Ablauf der drei Jahre im Rahmen einer Hybridheizung weiterhin für die Lastspitzen zu nutzen.
Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, gibt es zeitlichen Spielraum von bis zu zehn Jahren. Das bedeutet, Eigentümer müssen sich verpflichten, innerhalb dieses Zeitraums den Anschluss an ein Wärmenetz sicherzustellen. Bis dahin kann noch eine Heizung genutzt werden, die die „Heizen mit Erneuerbaren- Vorgabe“ nicht erfüllt.
Bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen gibt es umfassende Übergangsfristen. Fällt die erste Gasetagenheizung in einem solchen Gebäude aus, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, erhalten sie weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.
Neu dazugekommen ist hier eine Ausnahme von der Austauschpflicht im Havariefall für hochbetagte Eigentümerinnen und Eigentümer. Das heißt: Für Eigentümer älter als 80 Jahre entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen.
Darüber hinaus enthält das Gebäudeenergiegesetz noch eine allgemeine Härtefallregelung. Um soziale Härten abzufedern, wird die schon bestehende Härtefallklausel erweitert und Ausnahmen vorgesehen, wenn der Ertrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Investitionen steht.