FAQ
Gebäudeenergiegesetz
Wenn eine bestehende Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann diese weiterhin genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Ist eine Heizung nur defekt und kann repariert werden, darf sie weiterhin betrieben werden. Bestehende Gas- und Ölheizungen können damit noch weitergenutzt werden, müssen jedoch grundsätzlich 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung ausgetauscht werden. Diese 30-Jahres-Regel galt auch bislang schon. Damit soll sichergestellt werden, dass völlig veraltete und damit ineffiziente Heizungen nach 30 Jahren ersetzt werden.
Im neuen Gebäudeenergiegesetz gilt diese 30-Jahre-Regel weiterhin fort, genau wie die bislang schon geltenden Ausnahmen von der Austauschpflicht. Die konkreten Regelungen finden sich in den §§ 72 und 73 des geltenden Gebäudeenergiegesetzes. Demnach gilt die Austauschpflicht nach 30 Jahren nicht, a) wenn es sich um Niedertemperatur- und Brennwertkessel handelt oder b) bei selbstnutzenden Eigentümern, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen.
Wichtig ist aber: Es gilt eine zeitliche Obergrenze. Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.