FAQ
Gebäudeenergiegesetz
Da der Austausch einer Heizung auf mittelbare Sicht Auswirkungen auf die Mieterinnen und Mieter und ihre Heizkosten hat, sind entsprechende Regelungen zum Schutz der Mietenden im Gesetzentwurf vorgesehen.
Ist die Heizung kaputt und muss ausgetauscht werden, sollen die Eigentümer bzw. die Vermieter auf eine zukunftsfähige Heizungsanlage mit Erneuerbaren Energien umstellen. Wenn ein Vermieter sich dafür entscheidet, Gasheizungen auf Basis von Biomethan zu nutzen, sollen Mieter vor den dann absehbar hohen Betriebskosten geschützt werden. Daher sollen Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan nur in der Höhe weitergeben dürfen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele. Dies soll auch bei allen biogenen Brennstoffen, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Ohne diese Regelung besteht die Gefahr, dass Vermieter weiterhin eine hinsichtlich der Investitionskosten günstige Gasheizung einbauen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet wären.
Um Mietende in energetisch schlechteren Gebäuden vor zu hohen Betriebskosten bei dem Einbau einer weniger effizienten Wärmepumpe zu schützen, sollen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden. Dies setzt einen starken Anreiz für Vermietende, gleichzeitig in die Effizienz des Gebäudes zu investieren.